Rittal - Umschalten auf Perfektion
 

AGB Rittal


 

  • Nicht rabattfähige Nettopreise in Euro, exkl. MwSt., ab Lager
  • Zwischenverkauf vorbehalten
  • Kein Umtausch möglich
  • Diese speziell für Racks4Friends ausgewählten Produkte werden außerhalb des standardmäßigen Vertriebs angeboten
 






AGB Rittal

Allgemeine Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines

 

Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Soweit diese Bedingungen sowie auch allfällige Zusatzbedingungen keine Regelung vorsehen, gelten im Zweifelsfalle die einschlägigen Gesetze. Die angegebenen Größen und Gewichte sind als unverbindliche Richtwerte zu betrachten. Die nachstehenden Bestimmungen über Warenlieferung gelten sinngemäß auch für Leistungen. Für Service-Leistungen gelten sie jedoch nur nach Maßgabe unserer Allgemeinen Servicebedingungen.

 

 

1a. Verbrauchergeschäfte

 

Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, das sind Rechtsgeschäfte mit Kunden, für die das Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 KschG), gelten diese allgemeinen Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen nur insoweit, als zwingende Regeln des Konsumentenschutzgesetzes dem nicht entgegenstehen. Insbesondere gelten für Verbrauchergeschäfte folgende Bestimmungen nicht: Punkt 1 (Allgemeines), Satz 1; Punkt 3 (Erfüllung und Gefahrenübergang), Satz 1 und 4; Punkt 5 (Lieferzeit), Satz 1, 3 u. 4, Satz 6 gilt nicht für Personenschäden; Punkt 6 (Preise für Warenlieferungen), Satz 5; Punkt 6a (Preise für Montagearbeiten); Punkt 7 (Zahlungsbedingungen), Satz 4, 5 u. 11, 1. Alternative, Satz 11, 2. Alternative gilt nicht für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit oder für den Fall von Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden; Punkt 8 (Gewährleistung und Haftung); Punkt 9 (Warenretouren), gilt nicht, insoweit der Rücktritt wegen Irrtums oder Fehlens bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen ist; Punkt 10 (Gerichtsstand), Satz 1.

 

 

2. Verpackung

 

Die Waren werden handelsüblich verpackt geliefert. Kosten einer allenfalls erforderlichen zusätzlichen Verpackung hat der Käufer zu tragen. Verpackungen werden von der ARA zurückgenommen und entsorgt (Lizenznummer 3067).

 

 

3. Erfüllung und Gefahrenübergang

 

Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab unserem Lager Wien oder ab unserer Zweigniederlassung auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z. B. franko, cif u. a.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder der Transport durch uns durchgeführt, organisiert oder geleitet wird. Bei verzögertem Abgang aus dem Lager Wien oder der Zweigniederlassung aus Gründen, die beim Käufer liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen. Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Gefahrenübergang.

 

 

4. Eigentumsvorbehalt

 

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Bei Be- und Weiterbearbeitung unseres Vorbehaltseigentums erwerben wir unentgeltlich Eigentum an der neuen Sache. Bei Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung der gelieferten Ware tritt uns der Käufer schon jetzt ein (Mit‑)Eigentumsrecht am vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Rechnungen ab und verwahrt den Gegenstand mit unternehmerischer Sorgfalt für uns. Sicherungsübereignungen und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Käufer nicht gestattet. Bei pfändungsweisem oder sonstigem Zugriff auch auf abgetretene Forderungen hat der Käufer unser Eigentumsrecht darzulegen, uns unverzüglich Mitteilung zu machen und die Kosten etwaiger Interventionen zu tragen.

 

Der Käufer ist dementgegen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu veräußern und daraus entstehende Forderungen einzuziehen. Zur Sicherung aller unserer, auch künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt uns der Käufer aber bereits jetzt alle Forderungen samt Nebenrechten aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware ab. Steht die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung oder Verwendung nach Punkt 4 Satz 3 lediglich in unserem Miteigentum, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf den Rechnungswert unserer Vorbehaltsware. Bei Weiterveräußerung gegen Barzahlung hat der Käufer den Geldbetrag abgesondert von seinem eigenen Geld für uns zu verwahren.

 

Bei Zahlungsverzug des Käufers oder drohender Gefährdung unseres Vorbehaltseigentums oder unserer Forderung ist der Käufer auf unser Verlangen zur Herausgabe des Vorbehaltseigentums verpflichtet. Wir sind befugt, die Vorbehaltsware ohne gerichtliche Genehmigung in Besitz zu nehmen und weitere Lieferungen von Kassazahlung abhängig zu machen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind diesfalls berechtigt, die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern und die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Ein Widerruf verpflichtet den Käufer, uns unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und alle zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte unter Zugänglichmachung der bezughabenden Unterlagen zu erteilen. Wir sind berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung anzuzeigen und Zahlung an uns zu verlangen. Übersteigt der Wert der vorstehenden Sicherungen den Fakturenwert unserer Rechnungen um mehr als 20%, kann der Käufer die Freigabe übersteigender Sicherungen verlangen.

 

Weitere Ansprüche als die im Punkt 4 beschriebenen Rechte behalten wir uns ausdrücklich vor. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns im Zusammenhang mit im Punkt 4 beschriebenen Vorgangsweisen sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

 

 

5. Lieferzeit

 

Angaben über Lieferfristen sind stets unverbindlich. Soweit möglich wird bei Bestellung die Frist bekanntgegeben, innerhalb derer geliefert werden kann. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes sowie von Arbeitskonflikten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. In solchen Fällen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag einseitig fristlos zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 

 

6. Preise für Warenlieferung

 

Die Preise sind freibleibende Nettopreise und gelten ab Lager Wien oder ab unserer Zweigniederlassung zuzüglich Umsatzsteuer, Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor.

 

Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten verändern, so sind wir berechtigt, die Preise an die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen.

 

6a. Preise für Montagearbeiten


Bei einem Angebot zur Montage mit Bindungsfrist behalten wir uns bis zum Vertragsabschluss das Recht vor, auch nach Angebotslegung eine detaillierte technische Prüfung durchzuführen und bei Abweichung der Ergebnisse dieser Prüfung von der Erstprüfung nach den Angaben des Auftraggebers das Angebot zurückzuziehen bzw die Preise anzupassen.

 

Im vereinbarten Preis für Montagearbeiten sind jene Leistungen abgegolten, die für uns aufgrund der Angaben des Auftraggebers tatsächlich vorhersehbar waren. Zusätzliche Arbeitsleistungen, die entweder auf einer zusätzlichen und nachträglichen Weisung des Auftraggebers beruhen, oder die sonst für die Erfüllung der vereinbarte Montage notwendig sind und für uns erst nach Vertragsabschluss erkennbar werden, werden nach Regiestunden abgerechnet. Falls im Auftrag kein gesonderter Stundensatz vereinbart wurde, gelten branchenübliche Stundensätze als vereinbart.

 

 

7. Zahlungsbedingungen

 

Die Kaufpreise sind innerhalb von 30 Tagen ab Fakturendatum fällig. Wir sind berechtigt, bei Auftragsannahme eine entsprechende Anzahlung zu verlangen. Im Falle der Gewährung von Ratenzahlungen gilt Terminverlust für den Fall des Verzuges mit auch nur einer Rate als vereinbart. Im Falle des Verzuges kommen 12% Verzugszinsen in Anrechnung. Weiters sind wir im Falle des Verzuges berechtigt, sämtliche Kosten, die mit der Einbringlichmachung der Forderung verbunden sind, zu fordern, insbesondere Mahnspesen etc. Für jede Mahnung wird ein Mindestbetrag von € 4,00 vereinbart. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns.

 

7a. Eigenschaften der Produkte


Für die Ausführung aller Rittal Produkte gelten unsere „Allgemeinen technischen Hinweise“ im Handbuch. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.

 

 

8. Gewährleistung und Haftung

 

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Käufer die auftretenden Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Unsere Gewährleistungspflichten sind darauf beschränkt, nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zu ersetzen oder an Ort und Stelle zu verbessern oder auf Kosten des Käufers zwecks Nachbesserung an uns senden zu lassen oder als Preisminderung Gutschriften zu erteilen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Wandelung oder Schadenersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware zu begehren, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Für diejenigen Teile der Ware, die wir vom Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

 

Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen etc. angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Schadenersatzansprüche des Käufers verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger. Jegliche Ersatzpflicht von Rittal ist mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Die Möglichkeit des besonderen Rückgriffs gemäß § 933 b ABGB nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ist ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit dies nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts zulässig ist.

 

8a. Gewährleistung und Haftung bei Verbrauchergeschäften


Für Verbrauchergeschäfte im Sinne von Punkt 1a. dieser AGB gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für Schadenersatzansprüche eines Verbrauchers haften wir nur, wenn der Schaden durch uns oder eine Person, für die wir einzustehen haben, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Ersatz von Personenschäden.

 

 

9. Warenretouren

 

Warenretouren (Lagerware) werden innerhalb von 6 Monaten ab Lieferdatum unter Beachtung nachstehender Bedingungen akzeptiert:

 

Die Ware muss originalverpackt und sich in einem Zustand befinden, dass sie jederzeit an Dritte weiterverkauft werden kann. Die zu retournierenden Waren müssen dem Sachbearbeiter telefonisch oder schriftlich avisiert werden. Nach Freigabe und Zustimmung durch Rittal, kann die Ware mit dem Retourwarenbegleitschein an das zuständige Lager DDU (Incoterm 2000), frei Haus gesendet werden. Für die entstandenen Manipulationsaufwendungen wird eine Gebühr von 10% des Warenwertes in Abzug gebracht.

Unverpackte Waren oder Waren mit Gebrauchsspuren können nicht zurückgenommen werden.

 

 

10. Informationsmaterial

 

Mit Gültigkeit dieser AGB erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass er von Rittal zu Produkten, Dienstleistungen, Messen und Veranstaltungen Informationsmaterial oder Informationsnachrichten per E-Mail, Post, Fax oder Anruf erhält.

 

 

11. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

 

Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist als Gerichtsstand Wien Innere Stadt vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnort oder Sitz zu klagen. Erfüllungsort ist Wien. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht, ausgenommen jedoch das UN-Kaufrecht.

 

 

12. Schlussbestimmungen

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es wird dann eine der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung vereinbart.



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